Krankenhausvermeidungspflege
Zur Krankenhausvermeidungspflege §37 Abs.1 SGB V, gehören einfache ambulant durchzuführende Maßnahmen der Behandlungspflege, körperliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
Die Krankenhausvermeidungspflege kann verordnet werden, wenn:
- Krankenhausbehandlung notwendig, aber nicht ausführbar ist z.B. Versicherter KH Einweisung nachvollziehbar verweigert
- Krankenhausbehandlung vermieden wird
- Krankenhausbehandlung verkürzt wird
Die Krankenkassen übernehmen bis zu 4 Wochen, in Ausnahmenfällen auch länger, die Kosten.